Winnipeg
2003
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Vorläufige
Geschäftsordnung
Die vorläufige
Geschäftsordnung (Übersetzung) wurde vom Rat des LWB bei seiner
Tagung 2002 in Wittenberg angenommen und muss von den Delegierten
der Zehnten LWB-Vollversammlung genehmigt werden.
3.2.6
Nominierungsausschuss
Der Nominierungsausschuss
setzt sich aus einem/einer Vorsitzenden und 14 Mitgliedern zusammen.
Er legt dem Plenum
Nominierungen für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin des LWB
sowie für den Rat vor, gemäss der Verfassung des LWB. Weiterhin
informiert er die Vollversammlung, dass Nominierungen für das Amt
des Präsidenten/der Präsidentin vom Plenum durch einen
schriftlichen, von mindestens zehn Delegierten unterzeichneten
Antrag eingebracht werden können.
Der Nominierungsausschuss
legt seinen ersten Bericht über die Nominierungen mindestens 24
Stunden vor der Vorlage seines endgültigen Berichtes an das Plenum
vor.
Nach Vorlage des ersten
Berichtes können Nominierungen aus dem Plenum entgegengenommen
werden, bis der/die Vorsitzende, im Plenum oder schriftlich, den
Abschluss des Nominierungsverfahrens erklärt. Dies geschieht
normalerweise am Ende der Sitzung, die auf diejenige folgt, in der
der erste Bericht vorgelegt wurde. Die Nominierungsliste wird vor
Ablauf des dritten Tages nach der offiziellen Eröffnung der
Vollversammlung geschlossen.
Nach Abschluss des
Nominierungsverfahrens führt der Nominierungsausschuss Beratungen
mit den Delegierten durch, aus deren Kirchen vom Plenum
Nominierungen vorgenommen wurden, damit eine entsprechende
kirchliche Unterstützung gewährleistet ist. Der Ausschuss nimmt
diese Nominierungen in seine Liste auf und gibt die Ergebnisse der
Beratungen mit VertreterInnen der betreffenden Kirchen bekannt.
4.1.5
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Mitglieder des Rates
4.1.5.1 Zeitpunkt:
Die Wahl findet in der Plenarsitzung statt, die derjenigen folgt,
in der der endgültige Bericht des Nominierungsausschusses
vorgelegt wurde. Der Zeitpunkt der Wahl wird dem Plenum
schriftlich mindestens einen Tag im Voraus mitgeteilt. Die Wahl
findet vor Ablauf des fünften Tages nach der offiziellen
Eröffnung der Vollversammlung statt.
4.1.5.2 Quorum:
Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der
registrierten Delegierten erforderlich.
4.1.5.3 Wenn nur
ein/e KandidatIn nominiert ist: Zur Wahl ist eine absolute
Mehrheit erforderlich. (Eine „absolute Mehrheit" bedeutet
über die Hälfte der abgegebenen Stimmen; nicht ausgefüllte und
ungültige Stimmzettel gelten als Neinstimmen.) Wenn keine
absolute Mehrheit erreicht wird, wird der Nominierungsausschuss
gebeten, nochmals eine/n oder mehrere KandidatInnen zu nominieren.
4.1.5.4 Wenn zwei
KandidatInnen nominiert sind: Im ersten Wahlgang ist eine
absolute Mehrheit erforderlich. Wenn keine/r der beiden
KandidatInnen die absolute Mehrheit erhält, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang gilt der/die KandidatIn,
der/die die grössere Anzahl Stimmen erhält, als gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende per Los.
4.1.5.5 Wenn mehr als
zwei KandidatInnen nominiert sind: Beim ersten Wahlgang ist
eine absolute Mehrheit erforderlich. Wenn kein/e KandidatIn die
absolute Mehrheit erhält, findet ein zweiter Wahlgang zwischen
den beiden KandidatInnen statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Im zweiten Wahlgang gilt der/die KandidatIn, der/die die
grössere Anzahl Stimmen erhält, als gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende per Los.
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