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Winnipeg 2003
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Vorläufige Geschäftsordnung 

Die vorläufige Geschäftsordnung (Übersetzung) wurde vom Rat des LWB bei seiner Tagung 2002 in Wittenberg angenommen und muss von den Delegierten der Zehnten LWB-Vollversammlung genehmigt werden. 

3.2.6 Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss setzt sich aus einem/einer Vorsitzenden und 14 Mitgliedern zusammen.

Er legt dem Plenum Nominierungen für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin des LWB sowie für den Rat vor, gemäss der Verfassung des LWB. Weiterhin informiert er die Vollversammlung, dass Nominierungen für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin vom Plenum durch einen schriftlichen, von mindestens zehn Delegierten unterzeichneten Antrag eingebracht werden können.

Der Nominierungsausschuss legt seinen ersten Bericht über die Nominierungen mindestens 24 Stunden vor der Vorlage seines endgültigen Berichtes an das Plenum vor.

Nach Vorlage des ersten Berichtes können Nominierungen aus dem Plenum entgegengenommen werden, bis der/die Vorsitzende, im Plenum oder schriftlich, den Abschluss des Nominierungsverfahrens erklärt. Dies geschieht normalerweise am Ende der Sitzung, die auf diejenige folgt, in der der erste Bericht vorgelegt wurde. Die Nominierungsliste wird vor Ablauf des dritten Tages nach der offiziellen Eröffnung der Vollversammlung geschlossen.

Nach Abschluss des Nominierungsverfahrens führt der Nominierungsausschuss Beratungen mit den Delegierten durch, aus deren Kirchen vom Plenum Nominierungen vorgenommen wurden, damit eine entsprechende kirchliche Unterstützung gewährleistet ist. Der Ausschuss nimmt diese Nominierungen in seine Liste auf und gibt die Ergebnisse der Beratungen mit VertreterInnen der betreffenden Kirchen bekannt.

4.1.5 Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Mitglieder des Rates

4.1.5.1 Zeitpunkt: Die Wahl findet in der Plenarsitzung statt, die derjenigen folgt, in der der endgültige Bericht des Nominierungsausschusses vorgelegt wurde. Der Zeitpunkt der Wahl wird dem Plenum schriftlich mindestens einen Tag im Voraus mitgeteilt. Die Wahl findet vor Ablauf des fünften Tages nach der offiziellen Eröffnung der Vollversammlung statt.

4.1.5.2 Quorum: Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der registrierten Delegierten erforderlich.

4.1.5.3 Wenn nur ein/e KandidatIn nominiert ist: Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. (Eine „absolute Mehrheit" bedeutet über die Hälfte der abgegebenen Stimmen; nicht ausgefüllte und ungültige Stimmzettel gelten als Neinstimmen.) Wenn keine absolute Mehrheit erreicht wird, wird der Nominierungsausschuss gebeten, nochmals eine/n oder mehrere KandidatInnen zu nominieren.

4.1.5.4 Wenn zwei KandidatInnen nominiert sind: Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Wenn keine/r der beiden KandidatInnen die absolute Mehrheit erhält, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang gilt der/die KandidatIn, der/die die grössere Anzahl Stimmen erhält, als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende per Los.

4.1.5.5 Wenn mehr als zwei KandidatInnen nominiert sind: Beim ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Wenn kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit erhält, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden KandidatInnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang gilt der/die KandidatIn, der/die die grössere Anzahl Stimmen erhält, als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende per Los.

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